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AVLB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

  • 1.1 Die AVLB gelten für Lieferungen von Produkten und Leistungen ("Lieferungen") der HEITEC AG Geschäftsgebiet Elektronik, Dr.-Otto-Leich-Straße 16, 90542 Eckental, Deutschland ("HEITEC"), die aufgrund eines Vertrages mit einem Unternehmer ("Kunde") erbracht werden.
  • 1.2 Von diesen AVLB abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, HEITEC hat den abweichenden Bedingungen ausdrücklich zugestimmt.

2. Angebot

  • 2.1 HEITEC hält sich an ihr Angebot 45 Kalendertage, gerechnet ab Angebotsdatum, gebunden.
  • 2.2 Vorleistungen, die HEITEC im Rahmen eines Angebotes auf Wunsch des Kunden erbringen, stellt HEITEC in Rechnung, auch wenn es nicht zu einem Vertrag kommt.
  • 2.4 An zum Angebot gehörenden CAD-Dateien, Konstruktionsunterlagen, Skizzen, Abbildungen, Plänen, Diagrammen, Kalkulationen etc. ("Unterlagen"), behält sich HEITEC die Eigentums- und Urheberrechte vor.
  • 2.5 Angaben über die Beschaffenheit der Lieferungen von HEITEC ergeben sich ausschließlich und abschließend aus der Produktinformation von HEITEC im Katalog: Electronic Packaging Systems ("EPS-Katalog") und im Internet unter www.heitec.de/de/start ("Beschaffenheitsangaben").

3. Beistellungen des Kunden

  • 3.1 Der Kunde wird HEITEC sämtliche erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen.
  • 3.2 Der Kunde ist verantwortlich, dass die Benutzung und Weitergabe der von ihm beigestellten Unterlagen, unabhängig vom Trägermedium, keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird HEITEC von entsprechenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freistellen.

4. Lieferbedingungen, Gefahrübergang

  • 4.1 Preise gelten EXW (Ab Werk) (HEITEC AG, Dr.-Otto-Leich-Straße 16, 90542 Eckental, Deutschland) Incoterms® 2010 ("Erfüllungsort"), zuzüglich Verpackungskosten.
  • 4.2 Preise sind Nettopreise in EUR, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferungen gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne weitere Abzüge.
  • 4.3 Die Lieferung wird von HEITEC handelsüblich verpackt.
  • 4.4 Versandkosten werden vom Kunden getragen. Transportversicherung kann auf Wunsch und Kosten des Kunden gesondert abgeschlossen werden.
  • 4.5 Der Mindestbestellwert beträgt netto EUR 100,00. Bei einem Bestellwert unter EUR 100,00 verrechnen wir einen Bearbeitungszuschlag von EUR 50,00.
  • 4.6 Teillieferungen durch HEITEC sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  • 4.7 Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt mit Bereitstellung der Lieferungen am Erfüllungsort. Dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus oder für den Fall, dass die Lieferungen versandt oder vom Kunden abgeholt werden.

5. Zahlungsbedingungen

  • 5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  • 5.2 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, sofern es sich um Forderungen des Kunden gegenüber HEITEC für Sachmangelbeseitigungskosten aus dem Vertrag handelt.

6. Lieferzeit

  • 6.1 Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden voll-ständigen Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigabeerklärungen sowie die Einhaltung der Zahlungs-bedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn HEITEC die Verzögerung allein zu vertreten hat.
  • 6.2 Ist die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit auf Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von HEITEC trotz Einhaltung der erforder-lichen Schutzmaßnahmen, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen, Verkehrsschwierigkeiten oder vergleichbare, nicht von HEITEC zu vertretende Ereignisse zurückzuführen ("Höherer Gewalt"), verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dauern die Ereignisse Höherer Gewalt länger als 60 Kalendertage ist HEITEC oder der Kunde berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass einer Vertragspartei deswegen ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der anderen Vertragspartei zusteht. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse Höherer Gewalt in einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich HEITEC in Verzug befindet.
  • 6.3 Kommt HEITEC in Verzug, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises des Teils der Lieferungen verlangen, der infolge Verzuges vom Kunden nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Die Verpflichtung zur Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Kunden voraus, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht jedoch von dessen Höhe. HEITEC ist der Nachweis gestattet, dass dem Kunden ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
  • 6.4 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Lieferungen oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in 6.3 genannten Grenzen hinaus sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen.
  • 6.5 Weitere Ansprüche und Rechtsbehelfe des Kunden wegen Verzugs, insbesondere wegen indirekter oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
  • 6.6 Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit HEITEC die Verzögerung der Lieferungen zu vertreten hat und der Kunde gegenüber HEITEC nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung aus 6.3 eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferungen gesetzt hat und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
  • 6.7 Der Kunde wird auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferungen vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferungen besteht.

7. Selbstbelieferungsvorbehalt

  • Sind Lieferungen nicht verfügbar, weil HEITEC von eigenen Lieferanten nicht beliefert wurde oder der Vorrat von HEITEC für die Lieferungen erschöpft ist, ist HEITEC berechtigt, in Qualität und Preis gleichwertige Lieferungen zu erbringen. Ist dies HEITEC nicht möglich, kann HEITEC vom Vertrag zurücktreten.

8. Abtretung, Zurückbehaltungsrecht

 

  • 8.1 Die Abtretung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten aus dem mit HEITEC geschlossenen Vertrag ist nur mit schriftlicher Einwilligung von HEITEC zulässig. Dies gilt nicht für Geldforderungen gemäß § 354a HGB.
  • 8.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

9. Eigentumsvorbehalt

 

  • 9.1 HEITEC behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zur vollständigen Erfüllung der aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehenden Ansprüche vor ("Vorbehaltsware"). Der Kunde darf die von HEITEC angebrachten Siegel, Typenschilder, Seriennummern und andere Beschriftungen (z.B. CE-Kennzeichnungen, Copyrightvermerke), nicht beschädigen, abändern, entfernen oder unkenntlich machen.
  • 9.2 Soweit der Wert des uns zustehenden Sicherungsrechts die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird HEITEC auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte an der Vorbe-haltsware freigeben; HEITEC steht bei der Freigabe die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  • 9.3 Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen, wenn einzelne Forderungen von HEITEC gegen den Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird, es sei denn der Saldo ist ausgeglichen.
  • 9.4 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HEITEC berechtigt, die Herausgabe der Lieferung unter angemessener Fristsetzung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die gesetzlichen Be-stimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
  • 9.5 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, bedarf die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die damit verbundene Rücknahme der Vorbehaltsware keinen Rücktritt durch HEITEC vom Vertrag; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, HEITEC hätte dies ausdrücklich erklärt.
  • 9.6 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden untersagt. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen und Eingriffe Dritter wird der Kunde HEITEC unverzüglich schriftlich mitteilen. Verletzt der Kunde diese Pflicht, haftet er HEITEC gegenüber auf Schadensersatz. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde an HEITEC unverzüglich die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  • 9.7 Der Kunde ist berechtigt, die Lieferung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung weiter zu veräußern, dass der Kunde von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kunden erfüllt hat.
  • 9.8 Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, sicherungshalber an HEITEC ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an HEITEC ab, der dem von HEITEC in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. HEITEC nimmt die jeweilige Abtretung bereits jetzt an. Die für HEITEC bestehende Freigabepflicht gemäß 9.2 bleibt unberührt.
  • 9.9 Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung sowie die Vermischung oder Verbindung der Lieferung durch den Kunden wird stets für HEITEC vorgenommen. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für uns mit der Sorg-falt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
  • 9.10 Der Kunde und HEITEC sind sich darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht HEITEC gehörenden Gegenständen HEITEC in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
  • 9.11 Die Regelung über die Forderungsabtretung nach 9.8 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von HEITEC in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
  • 9.12 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insol-venzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohender Insolvenz / drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist HEITEC berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem ist HEITEC nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist berechtigt, die Sicherungsabtretung offenzulegen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Abnehmer zu verlangen. Die für HEITEC bestehende Freigabepflicht gemäß 9.2 bleibt unberührt.
  • 9.13 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils der Forderung von HEITEC hin, ist HEITEC berechtigt, die Weiterverarbeitung der Lieferung zu untersagen, die Lieferung zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.

 

 

10. Rechte bei Sachmangel

  • 10.1 Die Lieferung ist mangelhaft ("Sachmangel"), wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (4.7) nicht die Beschaf-fenheitsangaben (2.5) aufweist. Die dort nicht aufgeführten Eigenschaften sind nicht Gegenstand unserer Sach-mängelhaftung. Grundsätzlich obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung die Eignung der Lieferungen für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.
  • 10.2 Eine Haftung für einen Sachmangel besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von den Beschaffenheitsangaben (2.5), bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang (4.7) infolge Missachtung der Gebrauchsanweisung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Farbliche Veränderungen an Kunststoff- oder Baugruppenteilen stellen keinen Sachmangel dar.
  • 10.3 Der Kunde wird jeden Sachmangel unverzüglich schriftlich rügen. Zu der Rüge gehört die Mitteilung der die Lieferungen betreffenden Daten, insbesondere die Übermittlung des Fehlerreports durch Angaben zu Einsatz- und Umgebungsbedingungen und den letzten Eingaben sowie die Angabe von Kennzeichen und Nummern (z.B. Bestellnummer, Rechnungsnummer).
  • 10.4 Einen Sachmangel (10.1) bessert HEITEC nach ihrer Wahl innerhalb der Verjährungsfrist (10.6) unentgeltlich nach oder liefert dem Kunden Ersatz ("Nacherfüllung"). Die mangelbehaftete Lieferung ist HEITEC auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die mangelbehaftete, im Wege der Nacherfüllung ausgetauschte Lieferung, geht in das Ei-gentum von HEITEC über. Der Kunde hat HEITEC zur Nacherfüllung die hierzu notwendige und erforderliche Zeit zu gewähren. Soweit der Kunde an HEITEC keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, ist HEITEC von der Sachmangelhaftung befreit.
  • 10.5 Ist die Nacherfüllung unmöglich oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
  • 10.6 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang (4.7). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vor-sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  • 10.7 Für die Nacherfüllung (10.4) beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate, beginnend ab der Beendigung der Nacherfüllung, falls die Verjährungsfrist gemäß 10.6 früher abläuft. Die Verjährungsfrist endet in jedem Fall 18 Monate nach Beginn der in 10.4 genannten Verjährungsfrist. Unberührt von Beginn und Ende der Verjährungsfristen, bleiben zwingende gesetzlich vorgeschriebene Fristen sowie längere Fristen in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
  • 10.8 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Erfüllungsort (4.1) verbracht worden ist.
  • 10.9 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen HEITEC bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Sachmangelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen HEITEC gilt 10.7 entsprechend.
  • 10.10 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Sachmangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch HEITEC. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in 10. geregelte Ansprüche des Kunden gegen HEITEC wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern, bleibt unberührt.

11. Schutzrechtsverletzungen, sonstige Rechtsmängel

 

  • 11.1 Bei Vorliegen eines sonstigen Rechtsmangels gelten die Bestimmungen aus 10. entsprechend.
  • 11.2 Schadensersatzansprüche des Kunden bei Vorliegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch HEITEC. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in 11. geregelte Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
  • 11.3 HEITEC erbringt Lieferungen im Inland frei von gewerblichen Schutzrechten (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster) und Urheberrechten Dritter ("Schutzrechte"). Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von HEITEC erbrachten und vom Kunden vertragsgemäß genutzten Lieferungen berechtigte Ansprüche gegen die Kunden von HEITEC erhebt, haftet HEITEC innerhalb der in 10.7 bestimmten Frist wie folgt:
  • 11.3.1 HEITEC wird nach ihrer Wahl und auf Kosten von HEITEC für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist das Vorgehen nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Regelungen in 10.5 und 10.10 gelten entsprechend.
  • 11.3.2 Voraussetzung für die Erfüllung der vorstehend genannten Verpflichtungen ist, dass der Kunde gegenüber HEITEC die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich mitteilt, eine Verletzung nicht anerkennt und HEITEC die Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, wird er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  • 11.4 Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche des Kunden gegen HEITEC ausgeschlossen.
  • 11.5 Ansprüche des Kunden gegen HEITEC sind ferner ausgeschlossen, wenn die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von HEITEC nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferungen vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von HEITEC gelieferten Lieferungen eingesetzt werden.

 

12. Sonstige Schadensersatzansprüche

 

  • 12.1 Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
  • 12.2 HEITEC erteilt anwendungstechnische oder andere Ratschläge nach bestem Wissen. Eine Haftung auf Schadenser-satz gegenüber dem Kunden wird damit nicht begründet. Der Kunde wird hierdurch insbesondere nicht von seiner Pflicht entbunden, die Lieferungen in eigener Verantwortung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prü-fen. Dies gilt auch, wenn HEITEC der Verwendungszweck des Kunden bekannt ist.
  • 12.3 12.1 und 12.2 gelten nicht, soweit zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird.
  • 12.4 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein Ereignis gemäß 12.3 vorliegt.
  • 12.5 Soweit die Haftung von HEITEC gemäß 12. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, und sonstiger Erfüllungsgehilfen, nicht aber für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und leitende Angestellter.
  • 12.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen in 12. nicht verbunden.

 

13. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

 

  • 13.1 Soweit die Lieferung für HEITEC unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass HEITEC die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadenersatzanspruch des Kunden ist beschränkt auf 10 % des Nettowertes desjenigen Teils der Lieferungen, der wegen der Unmöglichkeit vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Dies gilt nicht soweit HEITEC wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der Regelung nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Preises bleibt unberührt.
  • 13.2 Sofern Ereignisse Höherer Gewalt (6.2) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern oder auf den Geschäftsbetrieb von HEITEC erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht HEITEC das Recht zum Rücktritt zu. Die Ausübung des Rücktritts wird HEITEC nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

14. Vertraulichkeit

  • Jede Vertragspartei wird die von der anderen Vertragspartei erhaltenen Informationen, Kenntnisse, Vorlagen, einschließlich aller CAD-Dateien, Konstruktionsunterlagen, Skizzen, Abbildungen, Pläne, Diagramme, Kalkulatio-nen, etc. ("Informationen"), nur für die Zwecke des Vertrages benutzen, diese vertraulich behandeln und keinem Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die bei Empfang allgemein bekannt sind oder der empfangenden Vertragspartei bei Erhalt bereits bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von der empfangenden Vertragspartei ohne Verwertung geheim zuhaltender Informationen der anderen Vertragspartei entwickelt werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, ist die erhaltene Information unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der empfangen-den Vertragspartei nicht zu.

15. Unternehmerische Sozialverantwortung

  • Der Kunde und HEITEC verpflichten sich die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechts einzuhalten, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren, die Grundrechte der Mitarbeiter sowie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit zu beachten. Beide werden im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, für gerechte Entlohnung und Arbeitszeiten sorgen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieser Prinzipien bei ihren Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.

16. Anwendbares Recht

  • Es gilt deutsches materielles Recht. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

17. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg, Deutschland.

 

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